§ 87 AMG
XIV. ABSCHNITT römisch vierzehn. ABSCHNITT
Untersuchungen und Begutachtungen nach diesem Bundesgesetz sind durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit oder durch sonstige Sachverständige vorzunehmen, die durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen oder das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen beauftragt werden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-08-09