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Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozon · Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

§ 8 Wiener Übereinkommen zum Schutz der OzonBESCHLUSSFASSUNG ÜBER PROTOKOLLE

Artikel 8

In forceOfficial text

1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschließen.

2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.