Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozon · Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht
§ 8 Wiener Übereinkommen zum Schutz der OzonBESCHLUSSFASSUNG ÜBER PROTOKOLLE
Artikel 8
1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschließen.
2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.