Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GTG · Gentechnikgesetz

§ 31 GTGÄnderung der Sicherheitsausstattung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

In forceOfficial text

Der Betreiber hat jede Änderung der Sicherheitsausstattung des geschlossenen Systems, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu beeinträchtigen geeignet ist, auch nach der Anmeldung oder nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens der Behörde schriftlich zu melden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-01-01