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GTG · Gentechnikgesetz

§ 31 GTGÄnderung der Sicherheitsausstattung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in geschlossenen Systemen

En vigueurTexte officiel

Der Betreiber hat jede Änderung der Sicherheitsausstattung des geschlossenen Systems, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik die Sicherheit (§ 1 Z 1) zu beeinträchtigen geeignet ist, auch nach der Anmeldung oder nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens der Behörde schriftlich zu melden.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1995-01-01