Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen § 40 Internationales Übereinkommen zum SchutzVorbehalte ARTIKEL 40 In forceOfficial text Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig. ← Previous · § 39 Contents § 41 · Next →