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Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung

§ 3 Hebammen-GremialwahlordnungWahlanordnung

1. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Die Wahl in den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums ist von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz anzuordnen. Diese Anordnung ist in der Österreichischen Hebammenzeitung zu verlautbaren.

(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung des Gremialvorstandes die Anzahl der gemäß § 2 für den Gremialvorstand des Österreichischen Hebammengremiums in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder festzusetzen.