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Hebammen-Gremialwahlordnung · Hebammen-Gremialwahlordnung

§ 4 Hebammen-GremialwahlordnungAktives und passives Wahlrecht

1. ABSCHNITT

In forceOfficial text

(1) Alle ordentlichen Mitglieder des Österreichischen Hebammengremiums sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist für den Wahlkreis aktiv wahlberechtigt, in dem sie den Hebammenberuf überwiegend ausübt.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme.