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Rebenverkehrsgesetz 1996 · Rebenverkehrsgesetz 1996

§ 10 Rebenverkehrsgesetz 1996Trennung und Kennzeichnung

4. ABSCHNITT Aufmachung

In forceOfficial text

Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2002-07-20