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Rebenverkehrsgesetz 1996 · Rebenverkehrsgesetz 1996

§ 10 Rebenverkehrsgesetz 1996Trennung und Kennzeichnung

4. ABSCHNITT Aufmachung

En vigueurTexte officiel

Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2002-07-20