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KTG · Kardiotechnikergesetz

§ 12 KTGQualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

1. Abschnitt

In forceOfficial text

Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Amendment history
  • In Kraft seit 2007-10-20