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KTG · Kardiotechnikergesetz

§ 9 KTGBerufsberechtigung

1. Abschnitt

In forceOfficial text

(1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die

1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,

2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,

4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

5. in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen Dienstes zu befürchten ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2018-07-01