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Donauschutzübereinkommen · Donauschutzübereinkommen

§ 30 DonauschutzübereinkommenFunktionen des Depositars

Artikel 30

In forceOfficial text

Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien:

a) über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem Übereinkommen vorgesehen sind;

b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.