Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

Donauschutzübereinkommen · Donauschutzübereinkommen

§ 30 DonauschutzübereinkommenFunktionen des Depositars

Artikel 30

ДействуетОфициальный текст

Die Depositarregierung übt die Funktion des Depositars dieses Übereinkommens aus, insbesondere informiert der Depositar die Vertragsparteien:

a) über die Hinterlegung von Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts oder Rücktrittsurkunden oder über sonstige Mitteilungen, Erklärungen und Urkunden, soweit solche in diesem Übereinkommen vorgesehen sind;

b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.