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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 60 ÄrzteG 1998Verzicht auf die Berufsausübung

3. Abschnitt

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.