ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 60 ÄrzteG 1998Verzicht auf die Berufsausübung
3. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Ein Arzt kann auf die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht wird im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 29 Abs. 1 Z 4) wirksam. Diese hat hievon die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.