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Internationale Meter-Convention · Internationale Meter-Convention

§ 10 Internationale Meter-ConventionArtikel 10.

In forceOfficial text

Die Beträge, welche den Kostenantheil jedes einzelnen vertragschließenden Staates ausmachen, werden zu Anfang jeden Jahres, durch Vermittlung des französischen Ministeriums des Aeußern, an die „Caisse des dépots et consignations“ in Paris eingezahlt, und von dort je nach Bedürfniß durch Anweisungen von dem Director des Bureau bezogen.