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Internationale Meter-Convention · Internationale Meter-Convention

§ 9 Internationale Meter-ConventionArtikel 9.

In forceOfficial text

Sämmtliche Herstellungs- und Einrichtungskosten des internationalen Maß- und Gewichtsbureau, sowie auch die jährlichen Unterhaltungskosten des Bureau und des internationalen Comité werden durch Beiträge der vertragschließenden Staaten aufgebracht, welche nach deren gegenwärtiger Bevölkerungszahl bemessen werden.