Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 2 Schiffsregisterverfügung
§ 2
Die §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden.
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§ 2
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