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Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung

§ 1 Schiffsregisterverfügung

In forceOfficial text

I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen

§ 1

Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.