Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 1 Schiffsregisterverfügung
I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen
§ 1
Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.