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Luftverkehrsabkommen (Dänemark) · Luftverkehrsabkommen (Dänemark)

§ 8 Luftverkehrsabkommen (Dänemark)Artikel VIII Artikel römisch acht

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Wenn einer der beiden vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine oder mehrere Bestimmungen des Anhanges dieses Abkommens abzuändern, können diese Abänderungen im unmittelbaren Einverständnis zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der vertragschließenden Teile vorgenommen werden.