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Beschußgesetz · Beschußgesetz

§ 12 Beschußgesetz

II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Erprobung von Patronen.

In forceOfficial text

Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1984-06-09