§ 12 Beschußgesetz
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Erprobung von Patronen.
Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.
История изменений
- In Kraft seit 1984-06-09