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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 128 EisbGWesen der Fahrerlaubnis

2. Hauptstück Fahrerlaubnis

In forceOfficial text

Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-04-23