§ 128 EisbGWesen der Fahrerlaubnis
2. Hauptstück Fahrerlaubnis
Durch die Fahrerlaubnis wird ausgewiesen, dass der darin bezeichnete Inhaber im Allgemeinen die zum selbständigen Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Eisenbahnen erforderliche Eignung, Kenntnisse und Anforderungen erfüllt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2010-04-23