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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 159 EisbGErrichtung und Führung

7. Hauptstück Bescheinigungs-Register

In forceOfficial text

Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-11-01