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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 159 EisbGErrichtung und Führung

7. Hauptstück Bescheinigungs-Register

En vigueurTexte officiel

Eisenbahnunternehmen haben entweder selbst oder durch einen Beauftragten ein Bescheinigungs-Register für die Erfassung aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen ihrer Triebfahrzeugführer zu errichten, zu führen und regelmäßig zu aktualisieren.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2011-11-01