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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 171 EisbGVorkehrungen

2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle

In forceOfficial text

Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23