§ 171 EisbGVorkehrungen
2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-12-23