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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 174 EisbGAufnahme der Tätigkeit

3. Abschnitt Benennung

In forceOfficial text

Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-07-20