§ 174 EisbGAufnahme der Tätigkeit
3. Abschnitt Benennung
Eine benannte Konformitätsbewertungsstelle darf erst dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Benennung durch die Behörde Einwände erhoben haben.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2024-07-20