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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 182 EisbGBeteiligung an einer sektoralen Gruppe

4. Abschnitt Pflichten einer benannten Stelle

In forceOfficial text

Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23