§ 182 EisbGBeteiligung an einer sektoralen Gruppe
4. Abschnitt Pflichten einer benannten Stelle
Benannte Stellen haben sich an einer sektoralen Gruppe, die die Europäische Kommission zwecks Koordinierung und Kooperation zwischen nach der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen errichtet hat, direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte zu beteiligen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2020-12-23