Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 198 EisbGErforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung

In forceOfficial text

Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-12-23