§ 198 EisbGErforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung
5. Hauptstück Sicherheitsgenehmigung
Zur Verwaltung und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen bedarf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen einer Sicherheitsgenehmigung, deren Ausstellung, Aktualisierung oder Erneuerung der Behörde obliegt.
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- In Kraft seit 2020-12-23