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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 23 EisbGDirekte Abfertigung, durchgehender Tarif

6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens

In forceOfficial text

Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2006-07-27