§ 23 EisbGDirekte Abfertigung, durchgehender Tarif
6. Hauptstück Pflichten des Eisenbahnunternehmens
Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2006-07-27