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EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 94 EisbGBegriffsbestimmung

2. Abschnitt Interoperabilitätskomponenten

In forceOfficial text

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte.

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  • In Kraft seit 2020-12-23