Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

EisbG · Eisenbahngesetz 1957

§ 94 EisbGBegriffsbestimmung

2. Abschnitt Interoperabilitätskomponenten

En vigueurTexte officiel

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-12-23