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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 112 LFG

1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen

In forceOfficial text

Beförderung von Postsendungen

Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-10-01