§ 112 LFG
1. Abschnitt Luftverkehrsunternehmen
Beförderung von Postsendungen
Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-10-01