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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 63 LFG

2. Abschnitt Zivilflugplätze

In forceOfficial text

Öffentliche und Privatflugplätze

Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.

Amendment history
  • In Kraft seit 2013-10-01