§ 64 LFG
2. Abschnitt Zivilflugplätze
Flughäfen
Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.
Amendment history
- In Kraft seit 2008-06-27
2. Abschnitt Zivilflugplätze
Flughäfen
Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.