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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 91 LFGLuftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

5. Teil Luftfahrthindernisse

In forceOfficial text

Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.

Amendment history
  • In Kraft seit 2021-08-01