§ 91 LFGLuftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
5. Teil Luftfahrthindernisse
Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-08-01