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LFG · Luftfahrtgesetz

§ 93 LFG

5. Teil Luftfahrthindernisse

En vigueurTexte officiel

Zuständigkeit

(1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:

1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,

2. im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2013-10-01