Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

StVO · Straßenverkehrsordnung 1960

§ 69 StVO§ 69. Motorfahrräder Paragraph 69, Motorfahrräder

VI. ABSCHNITT. römisch sechs. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern.

In forceOfficial text

(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.

(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.

Überdies ist ihnen verboten:

a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,

b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022 )

Amendment history
  • In Kraft seit 2022-10-01