StVO · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 69 StVO§ 69. Motorfahrräder Paragraph 69, Motorfahrräder
VI. ABSCHNITT. römisch sechs. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern und Motorfahrrädern.
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-10-01