Schiffahrt auf der Donau · Schiffahrt auf der Donau
§ 5 Schiffahrt auf der DonauArtikel 5.
Abschnitt I. Abschnitt römisch eins. Donaukommission.
Es wird eine Donaukommission gebildet – im folgenden Kommission genannt –, der je ein Vertreter der Vertragsparteien angehört.
Amendment history
- In Kraft seit 1999-04-01